Seit Juni 2015 gilt das Bestellerprinzip bei der Provisionsregelung, wenn ein Immobilienmakler beauftragt wird, sich um die Neuvermietung einer Wohnung zu kümmern oder für einen Mietinteressenten eine Wohnung zu suchen. Kommt der Auftrag also vom Eigentümer der Immobilie, wird die Provision zwischen diesem und dem Makler vereinbart. Die neuen Mieter der Wohnung, die durch den Immobilienmakler vermittelt werden, müssen keine Provision bezahlen. Dennoch kommt es vor, dass Mietinteressenten dem Immobilienmakler Provision anbieten, um die Wahrscheinlichkeit zu steigern, den Zuschlag zu der Wohnung zu erhalten. Dies darf der Immobilienmakler nicht annehmen. Nur wenn der Immobilienmakler ausschließlich für den Mietinteressenten eine Wohnung sucht, die bis zum Abschluss des Suchauftrages noch nicht in der Vermarktung des Immobilienmaklers stand, ist der Immobiliensuchende der Besteller und damit provisionspflichtig. Mir als Immobilienmaklerin ist wichtig, mich an diese Regeln strikt zu halten. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass mir ein “Bonbon” angeboten wird, um eine bevorzugte Behandlung zu bekommen. Das lehne ich kategorisch ab. Werde ich von einem Immobilieneigentümer mit der Vermietung einer Wohnung beauftragt und stelle das Immobilienangebot dann online, werden alle Interessenten, die sich melden, gleich behandelt und erhalten die gleichen Chancen. In diesem Sinne: Sie interessieren sich für ein Angebot aus meinem Portfolio? Oder Sie möchten mich beauftragen für Sie speziell eine Immobilie zur Anmietung zu suchen? Dann melden Sie sich gerne bei mir! Ihre Martina Mantei-Bellingen